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Einsatzabteilung, Medizin, Tauchen

Tauchtauglichkeit nach COVID19-Erkrankung

Veröffentlicht: 02.11.2020
Autor: Daniel Pree

Aus aktuellem Anlass und in Zeiten der wieder ansteigenden Infektionszahlen sei nochmal auf die gemeinsame Stellungnahme der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmeizin (GTÜM), der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) und des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST) zum Thema "Tauchen nach  COVID19-Erkrankung" hingewiesen. Sobald der SARS-CoV2-Erreger nachgewiesen wird, erlischt die aktuell bestehende Tauchtauglichkeit, in Anlehnung an die DGUV-Regel 105-002.

  • Die Tauchtauglichkeit muss nach verbandsinternem Beschluss der DLRG in Anlehnung an die DGUV-Regel 105-002 jährlich und nach schweren Erkrankungen bei Wiedergenesung erneut nachgewiesen werden. Schwere Erkrankungen hat der Taucher der DLRG-Gliederung zu melden.

Diese Regelung wird ebenso bei Tauchtauglichkeiten für das Sporttauchen empfohlen. Die erneute Tauglichkeit/Eignung sollte durch eine tauchmedizinisch ausgebildeten Arzt erfolgen. Bei schwerer Erkrankung können nach Genesung weitere Untersuchung bei Spezialisten für Herz- oder Lungenerkrankungen sowie weiterführende apparative Untersuchungen angezeigt sein. 

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